Online-Zugriff des Personalrats auf Zeiterfassungsdaten
Zwischen Dienststelle und Personalrat kann es zu Konflikten kommen, wenn die Unterrichtung des Personalrats unter namentlicher Nennung von Beschäftigten im Raum steht. Wiederholt musste sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigen, ob der Personalrat auf die Daten der elektronischen Zeiterfassung zugreifen darf.
Datenschutzrechtlich handelt es sich bei Datenweitergaben innerhalb einer verantwortlichen Stelle um eine Nutzung, deren Zulässigkeit sich nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit beurteilt.
Das Landespersonalvertretungsgesetz selbst enthält keine Verpflichtung der Dienststelle, dem Personalrat personenbezogene Daten in Bezug auf die elektronische Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Personalrat für seine Aufgabenerfüllung zwingend auf personenbezogene Beschäftigtendaten angewiesen ist oder ob es ausreichend ist, lediglich anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten zu erhalten. Wenn diese Frage zu bejahen ist, scheidet die Weitergabe personenbezogener Mitarbeiterdaten aus.
Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19. März 2014, Az. 6 P 1/13) verlangt insoweit eine „Zwei-Stufen-Prüfung“:
„Auf der ersten Stufe muss sich der Antragsteller mit der Vorlage anonymisierter Arbeitszeitlisten begnügen. Soweit die Überprüfung der Listen Unstimmigkeiten zu erkennen gibt, hat der Antragsteller auf einer zweiten Stufe Anspruch auf Erläuterungen, welche auch zur Aufdeckung der Identität des betroffenen Beschäftigten führen kann, wenn anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn die Listen Hinweise auf besondere Fallgestaltungen enthalten, welche ein Tätigwerden des Antragstellers zum Schutz des betroffenen Beschäftigten gebieten.“