Die Rolle der Aufsichtsbehörden unter der Datenschutz-Grundverordnung

In Deutschland sind die Datenschutzaufsichtsbehörden seit Inkrafttreten der ersten Datenschutzgesetze eine elementare Komponente des grundrechtlichen Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Dies gilt umso mehr unter der Datenschutz-Grundverordnung, die die Rolle der Datenschutzaufsichtsbehörden deutlich gestärkt und ihre Zusammenarbeit in der EU ausgestaltet hat.


Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden

Zentrale Bedeutung hat dabei zunächst die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden, die in Art. 52 DS-GVO festgelegt ist. Elementar ist, dass die Aufsichtsbehörden frei von Weisungen und einer Rechts- und Dienstaufsicht handeln können und keiner indirekten oder direkten Einflussnahme ausgesetzt sein dürfen. Eine besondere Anforderung, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, ist eine ausreichende und angemessene Ausstattung, damit die zahlreichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden effektiv wahrgenommen werden können. 


Umfangreiche Aufgaben 

Die DS-GVO gibt einen umfangreichen Katalog an Aufgaben der Aufsichtsbehörden vor, der unmittelbare Geltung hat (siehe Art. 57 Abs.1 DS-GVO). Zuvörderst ist die Überwachung und die Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung als zentrale Aufgabe erfasst, die durch weitere detaillierte Aufgaben konkretisiert wird. Zu nennen sind insbesondere die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken, Rechte und Garantien, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rolle spielen, die Unterstützung der Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte, die Beratung des Parlaments und der Regierung zu datenschutzrechtlichen Fragen sowie die Sensibilisierung der verantwortlichen Stellen über ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten. 

Durchsetzungsstärkende Befugnisse

Die Aufgaben zur Durchsetzung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung werden durch einen ausführlichen Katalog an Befugnissen flankiert. Art. 58 DS-GVO stattet die Aufsichtsbehörden mit zahlreichen Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen aus.

Die Durchsetzungsmechanismen erhalten durch die Befugnis der Aufsichtsbehörden zur Verhängung empfindlicher Geldbußen und anderer Sanktionen eine besondere Tragweite. Diese können neben Verstößen gegen die DS-GVO (siehe Art. 83 Abs. 4-6 DS-GVO) u.a. bei Zuwiderhandlung von Anordnungen nach Art. 58 DS-GVO verhängt werden.


Zusammenarbeit in der EU

Im Wege des sogenannten Kohärenzverfahrens (Art. 60 ff. DS-GVO) arbeiten die Datenschutzaufsichtsbehörden in der EU zusammen und gewährleisten auf diesem Weg die einheitliche Auslegung und Anwendung der DS-GVO in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Als federführende Aufsichtsbehörde agiert hierbei jeweils die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen befindet. Als Hauptniederlassung gilt hierbei der Ort, an dem die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden.