Smartwatches in Kita und Schule

Aus Anlass der Einschulung, nach Weihnachten, Ostern oder Geburtstagen erhalten Kinder zunehmend sogenannte Smartwatch-Uhren als Geschenk. Einige Anbieter bringen sogar Modelle für den Vorschulbereich heraus, die vermehrt auch in Kitas auftauchen. Neben der Uhrfunktion bieten diese auch die Möglichkeit, mit dem Gerät zu telefonieren oder den Standort des Kindes zu tracken. Daher häufen sich Anfragen von Schulen und Kitas beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinsichtlich der Nutzung dieser Smartwatches in den Einrichtungen und während des Betriebs.

So berichten Schulen, dass Eltern ihr Kind während des Unterrichts über die Uhr anrufen, um ihnen etwas mitzuteilen. In einem anderen Fall rief eine Mutter ihr Kind an, weil sie anhand der Trackingdaten sehen konnte, dass ihr Kind die Schule verlassen hatte. Dabei befand sich die Klasse nur auf dem Weg zum Sportplatz.

Geräte mit Abhörfunktion

Einige Modelle der Smartwatches ermöglichen über eine SIM-Karte, dass die Uhr unbemerkt vom Träger eine bestimmte Telefonnummer anruft, so dass der Angerufene (also z.B. die Eltern) Gespräche im Unterricht mithören und die Gespräche sogar aufzeichnen kann. Diese Geräte dürfen in Deutschland nicht verwendet werden. Nutzerinnen und Nutzer solcher Uhren können sich sogar nach § 201 StGB strafbar machen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort mit einem Abhörgerät abhört oder aufzeichnet.

Sofern die Schule Kenntnis davon hat, dass Eltern trotz von der Schule mitgeteilter Bedenken ihr Kind mit einer Smartwatch in die Schule schicken, die über eine unzulässige Abhörfunktion verfügt, können die Eltern darauf hingewiesen werden, dass die Schule im Wiederholungsfall die Polizei einschalten wird.

Geräte ohne Abhörfunktion

Geräte, die über keine unzulässige Abhörfunktion verfügen, sind Handys vergleichbar und können daher wie diese behandelt werden. Es bleibt der Schule vorbehalten, ob sie die Verwendung der Smartwatch als Uhr toleriert oder ob sie die gleichen Regeln wie für herkömmliche Handynutzung anwendet.

Möglichkeiten der Schule

Für Schulen ist es in aller Regel nicht erkennbar, ob eine Smartwatch über eine unzulässige Abhörfunktion verfügt oder nicht. Die Schulleitung darf daher im Wege ihres Hausrechts (§ 88 Abs. 2 SchulG) alle Smartwatches gleich behandeln und zur Nutzung bestimmte Regelungen vorgeben. Diese können sich an den Handynutzungsregeln der Schule orientieren.

So kann eine Schule beispielsweise vorgeben, dass die Smartwatch während des Unterrichts im Schulranzen zu verwahren ist.

Für den Fall, dass das Kind dies nicht beachtet oder die Uhr im Ranzen klingelt, kann die Uhr von der Lehrkraft an sich genommen und nur an die Eltern wieder herausgegeben werden (vgl. § 96 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung, wo die zeitweise Wegnahme von Gegenständen als Maßnahme einer erzieherischen Einwirkung ausdrücklich genannt wird). Lehrerkollegium und Schulelternbeirat können auch gemeinsame Beschlüsse zum Umgang mit Smartwatches im Schulbetrieb fassen (siehe für die Gesamtkonferenz §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 SchulG, für den Schulelternbeirat § 40 SchulG).

Möglichkeiten der Kita:

Auch Erzieherinnen ist es oft nicht möglich auf Anhieb zu erkennen, über welche Funktionen Smartwatches verfügen. Hinzu kommt, dass den Kindern ein Verständnis über eventuelle Rechtsverletzungen, die sie beim Aufzeichnen oder Fotografieren von anderen Kindern oder des Kitapersonals machen, fehlt. Kitas können daher bei Smartwatches – oder auch anderen smarten Spielgeräten – vom Hausrecht Gebrauch machen und die Geräte im Kitabetrieb untersagen. Eine Regelung, dass entsprechende Geräte mit Betreten der Kita eingesammelt und beim Abholen wieder ausgeteilt werden, sollte mit dem Elternausschuss abgestimmt werden.

Weitere Hinweise können Sie diesen Links entnehmen: