Telepräsenzroboter

Um längerfristig erkrankten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, bieten verschiedene Unternehmen sog. Telepräsenzroboter an. Die Geräte verfügen – ähnlich wie Videokonferenzsysteme– über Kameras und Mikrofone, mit denen der Unterricht aus dem Klassenraum nach Hause oder ins Krankenhaus übertragen („gestreamt“) werden kann. Gleichzeitig kann sich das Kind aktiv am Unterricht beteiligen und Kontakt zu den Klassenkameraden halten.

Der Einsatz dieser Telepräsenzroboter kann - gestützt auf die Regelungen in §§ 1 Abs. 6 und 67 Abs. 1 SchulG - als verbindliches digitales Lehr- und Lernmittel zum Einsatz kommen. Zu beachten ist, dass es sich bei den zum Einsatz kommenden Systemen um Anbieter innerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO handeln sollte und dass bei etwaigen Übermittlungen in Drittländer (z.B. im Wege einer Cloudnutzung) die Regelungen der DS-GVO beachtet werden (Art. 44 ff. DSGVO).

Weiterhin müssen die Eltern der Schüler der betroffenen Klassen über den Einsatz der Systeme informiert werden (Art. 13 DSGVO). Gleiches gilt für die Lehrkräfte, die in den Klassen unterrichten. Die Eltern des kranken Kindes sollten in einer Vertraulichkeitsverpflichtung zusichern, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und insb. den gestreamten Unterricht nicht aufzuzeichnen.