Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken
TaskForce Forschungsdaten
© geralt / pixabay.de

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat Ende 2021 zusätzlich zum Arbeitskreis (AK) Wissenschaft und Forschung die TaskForce Forschungsdaten (TFFD) neu eingerichtet. Die TFFD setzt sich u.a. aus Mitgliedern der Arbeitskreise Wissenschaft und Forschung, Gesundheit und Soziales, Internationaler Datenverkehr sowie Technik zusammen und dient als einheitlicher Ansprechpartner für Forschungseinrichtungen oder einschlägige Verbände.
Außerdem verfolgt die DSK in diesem Zusammenhang das Ziel, die Abstimmungsprozesse zwischen den Datenschutzaufsichtsbehörden zügiger zu gestalteten und für Einzelthemen Positionspapiere, Antragsformulare (§ 6 Abs. 3 S. 4 Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) oder Anwendungshinweise bereitstellen zu können.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit stellt als Vorsitz des AK Wissenschaft und Forschung sowie als Co-Vorsitz der TFFD die wesentlichen Papiere der DSK zum Forschungsbereich übersichtlich und mit den entsprechenden Fundstellen in seinem Internetangebot bereit.
Digital Services Act
Gemäß Art. 40 Abs. 4 Digital Services Act (DSA) haben Forschende ab Oktober 2025 die Möglichkeit, für wissenschaftliche Zwecke einen Antrag bei einem sogenannten Digital Services Coordinator (DSC) auf Zugang zu nicht-öffentlichen Daten der sehr großen Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu erhalten.
Mit dem Datenzugang zugunsten von Forschung und Wissenschaft sollen systemische Risiken gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 DSA analysiert werden. Die Forschungsergebnisse können dabei helfen, die Transparenz von Online-Plattformen und -Suchmaschinen zu erhöhen und effektive Strategien zur Bekämpfung negativer Auswirkungen zu entwickeln.
Nähere Informationen dazu bietet die Bundesnetzagentur. Sie überwacht als DSC, dass Online-Dienste die neuen Regeln des DSA einhalten und die User sicher und frei im Netz unterwegs sein können.
Sofern ein Forschungsvorhaben den Zugang (auch) zu personenbezogenen Daten umfasst, muss die bzw. der Antragsteller:in nachweisen, dass man in der Lage ist, die besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen.
Als Hilfestellung für die Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlich zu beachtenden Anforderungen soll eine Checkliste nebst Erläuterungen dienen, die der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Abruf in seinem Internetangebot bereithält.
Weitere Informationen
- datenschutz.hessen.de: Übersicht der Veröffentlichungen der DSK zum Forschungsbereich
- dsc.bund.de: Antrag nach Art. 40 Abs. 4 DSA auf Datenzugang für die Forschung
- datenschutz-hamburg.de: Checkliste für die Datenschutz- und Datensicherheitsstandards bei Anträgen auf Datenzugang nach Art. 40 Abs. 4 DSA
- EU-VO 2022/2065 vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, DSA)