Videogestützte Kommunikationstechnik im Schulunterricht
Am 1. August 2020 trat in Rheinland-Pfalz das neue Schulgesetz in Kraft, welches auch aus datenschutzrechtlicher Sicht einige Neuerungen mit sich brachte. Der interessanteste Aspekt ist dabei § 1 Abs. 6, welcher es Schulen erlaubt, zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags auf digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke zurückzugreifen. Diese werden damit als regulärer Bestandteil der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit gesehen.
Beweggrund für die Schaffung der genannten Vorschrift war ausweislich der Gesetzesbegründung die Tatsache, dass Bildung in einer digitalisierten Welt bedeutet, einschlägige Kompetenzen durch vielfältige Erfahrungs- und Lernmöglichkeiten zu entwickeln und die Digitalisierung aktiv zu nutzen, um die Befähigung zu einer gleichberechtigten, kompetenten Teilnahme am Berufs-, Arbeits- und gesellschaftlichen Leben zu erreichen. Auch Videokonferenzsysteme können zu den digitalen Lehr- und Lernmitteln gezählt werden.
Da der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zur Erfüllung des Bildungsauftrags damit gesetzlich vorgesehen ist, entfällt die zuvor in diesem Zusammenhang bestehende Notwendigkeit, eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Datenverarbeitung einzuholen, solange die Schule von der Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Bestimmung eines digitalen Lehr- und Lernmittels eine Nutzungsverpflichtung zu etablieren. Dann nämlich kann die Datenverarbeitung auf die Grundlage des § 1 Abs. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 SchulG gestützt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Schulleitung ohne Rückbindung neue digitale Formen des Lernens einfach vorgeben könnte. Vielmehr sind die durch das Schulgesetz gestärkten Mitwirkungsrechte der Vertretung für Schülerinnen und Schüler und der Elternvertretungen zu beachten. So ist beispielsweise die Versammlung der Klassensprecherinnen und -sprecher bei der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel vorher anzuhören (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).
Auswahl eines geeigneten Videokonferenzsystems
Der Einsatz eines Videokonferenzsystems soll nicht nur in audiovisueller Hinsicht der Situation des Präsenzunterrichts nahekommen, er muss auch den Regelungen des Schulgesetzes und des Datenschutzrechts entsprechen. In der Vergangenheit haben verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Vgl. „Schrems II“) dazu geführt, dass öffentliche Stellen von einem gewohnten, oftmals US-amerikanischen Anbieter zu einem anderen System wechseln mussten. Zwischenzeitlich liegt mit dem EU-U.S. Data Privacy Framework zwar wieder eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung in die USA vor, dennoch können viele Aspekte für die Wahl eines europäischen Anbieters sprechen.
Die vom Bildungsministerium Rheinland-Pfalz bereitgestellte Landeslösung BigBlueButton als Teil des Bildungsportal RLP wird auf europäischen bzw. eigenen Servern ohne Zugriffsmöglichkeiten für den Hersteller gehostet, so dass keine Datenübermittlung ins außereuropäische Ausland stattfindet.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht begegnet dieses Angebot zur Erfüllung des Bildungsauftrags durch Schulen keinen Bedenken.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Schulen Videokonferenzsysteme vorgeben können, sofern diese datenschutzkonform sind und die Beteiligungsrechte von Eltern und Schülern beachtet werden.