Wahlwerbung mit Adressdaten vom Meldeamt?

Informationen zur Zulässigkeit der Adressweitergabe und zum Widerspruchsrecht

Wenn am Straßenrand Wahlplakate aufgestellt werden, ist dies ein untrügliches Zeichen dafür, dass eine Wahl bevorsteht. Neben der Wahlbenachrichtigung finden die Bürgerinnen und Bürger häufig auch Wahlwerbung von Parteien in ihren Briefkästen vor.

Wie kann das sein? Bei Werbung muss doch eigentlich eine Einwilligung vor einer Weitergabe von Adressen eingeholt werden.

Werbung ist nicht gleich Werbung!

Es ist zutreffend, dass Adressen aus dem Melderegister für Werbezwecke nur mit Einwilligung der Betroffenen an Private weitergegeben werden dürfen. Bei politischen Parteien ist die Rechtslage jedoch eine andere: Wer keine Wahlwerbung möchte, muss selbst aktiv werden und beim Bürgerbüro/Meldeamt Widerspruch gegen die Weitergabe seiner Anschrift erheben. Eine Unterrichtung über das Widerspruchsrecht hat bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen.

Aufgrund der wichtigen Bedeutung von politischen Parteien im demokratischen Gefüge, die sogar im Grundgesetz verankert ist (Art. 21 GG), hat sich der Gesetzgeber für diese Form der Privilegierung entschieden. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz sieht daher vor, dass eine Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Adressdaten von Wahlberechtigten übermitteln darf.

Wie kann der Widerspruch ausgeübt werden?

Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden, kostenlos und zeitlich unbefristet; eine Begründung ist nicht erforderlich (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz). Die Kommunen halten in der Regel auch Formulare vor, die man nutzen kann – aber nicht muss.

Welche Daten erhalten die Parteien und was dürfen sie damit machen?

Die Auskunft ist beschränkt auf Wahlberechtigte. Weiterhin müssen die Parteien eine altersmäßige Eingrenzung vornehmen, also z.B. alle Erstwählenden oder alle Wählerinnen und Wähler ab dem 65. Lebensjahr. Von diesem Personenkreis dürfen dann Vor- und Nachname sowie die derzeitige Anschrift weitergegeben werden (§ 44 Bundesmeldegesetz). Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

Parteien dürfen die Melderegisterdaten nur zum Zweck der Werbung für die anstehende Wahl verwenden. Innerhalb eines Monats nach der Wahl sind die Daten zu löschen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 Bundesmeldegesetz). Die Daten dürfen also insbesondere nicht in eine eigene Adressdatenbank eingepflegt werden.