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Datenschutz und Videoüberwachung

- Pressemitteilung vom 31. März 2000

Immer häufiger werden Videokameras für Zwecke der Überwachung eingesetzt. Ob auf Flughäfen, Bahnhöfen, in Ladenpassagen, Kaufhäusern oder Schalterhallen von Banken, überall müssen Menschen damit rechnen, dass sie auf Schritt und Tritt offen oder heimlich von einer Videokamera aufgenommen werden. Dabei werden unvermeidbar völlig unverdächtige Menschen mit ihren ganz persönlichen Verhaltensweisen betroffen. Sie wissen nicht, wohin ihre Bilder übertragen werden, ob sie aufgezeichnet werden, durch wen und zu welchem Zweck sie ausgewertet werden sollen. Darin sehe ich die Gefahr, dass eine umfassende Überwachungsinfrastruktur eingeführt wird und dass ein ständiger verborgener Anpassungsdruck entsteht.

Eine solche Entwicklung halte ich für unerwünscht, weil sie das gesellschaftliche Klima im Land im Sinne von Konformität und Anpassung beeinflussen kann. Als Datenschutzbeauftragter und Jurist bin ich der Auffassung, dass allen Menschen das Grundrecht zusteht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird.

Klar ist aber auch, dass Videoüberwachungen nicht ausnahmslos abzulehnen sind: Die Menschen haben auch einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch darauf, vor strafbaren Handlungen ihrer Mitmenschen bestmöglich geschützt zu werden. Nur wenn die Video-Überwachung in besonderen Fällen und Situationen wirksam zur Erreichung dieses Ziels beiträgt, ist ihr Einsatz gerechtfertigt.

Beide Anliegen müssen miteinander in Übereinstimmung gebracht werden. Dafür wäre eine gesetzliche Regelung am besten geeignet, die bestimmt, dass solche Videoüberwachungen nicht überall, sondern nur ausnahmsweise auf der Basis zwingender Argumente an Kriminalitätsschwerpunkten oder anderen besonders gefährdeten Orten eingerichtet werden dürfen, und dass entstehende Aufzeichnungen so schnell, wie es die Erfüllung ihres Zwecks erlaubt, wieder gelöscht werden müssen.

Ganz wichtig ist auch, dass die Betroffenen durch entsprechende Hinweise grundsätzlich darauf aufmerksam gemacht werden, wenn eine solche Anlage existiert. Die verantwortliche Stelle, die mit den entstehenden Bildern beabsichtigten Zwecke und deren weitere Verwendung müssen für die Bürger erkennbar sein (zumindest durch Veröffentlichung der jeweiligen Anordnungen über die Einrichtung solcher Anlagen). Wenn einzelne Personen namentlich identifiziert werden, müssen sie so bald wie möglich darüber unterrichtet werden.

Das Parlament sollte wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der noch nicht vollständig absehbaren Folgen dieser neuen Entwicklungen seine Überwachungsfunktion wahrnehmen. Es sollte durch regelmäßige Berichte über den Einsatz und den Erfolg von Videoüberwachungsmaßnahmen auf öffentlichen Plätzen unterrichtet werden.

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