Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine neue Fassung der Orientierungshilfe zu Telemedien veröffentlicht. Das Papier bietet für Webseiten, Apps oder Smarthome-Anwendungen konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Zudem vermittelt die Orientierungshilfe betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein besseres Bild der rechtlichen Rahmenbedingungen. Damit reagieren die Aufsichtsbehörden auf die veränderte Rechtslage. Seit dem 1. Dezember 2021 regelt das TTDSG unter anderem den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Telemedien.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Dieter Kugelmann sieht die erfolgten Rechtsänderungen als überfällig an: „Eine angepasste gesetzliche Regelung war an der Zeit, um klare Verhältnisse zu schaffen. Aus ihr ergeben sich insbesondere Auswirkungen auf den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien zur Erfassung des Nutzungsverhaltens. Mit dem TTDSG hat der Bundesgesetzgeber nach über einem Jahrzehnt Verzögerung nunmehr die Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.“
Das TTDSG fordert grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer, wenn Informationen auf deren Endeinrichtungen gespeichert werden oder auf solche Informationen zugegriffen wird. Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis sind begrenzt auf Fälle, in denen das Speichern und Auslesen der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann. In der Orientierungshilfe finden sich dazu entsprechende Kriterien.
„Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise eine Einwilligung entbehrlich ist, ist allerdings zu beachten, dass die Voraussetzungen hierfür sich vom Kriterium des berechtigten Interesses nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unterscheiden,“ so der Landesbeauftragte. „Eine Interessenabwägung alleine nach der DS-GVO erfüllt nicht automatisch die engen Voraussetzungen des TTDSG. Zur Umsetzung der neuen Rechtslage ist es daher beispielsweise nicht ausreichend, wenn lediglich die Bezeichnungen der Rechtsgrundlagen in einer Datenschutzerklärung ausgetauscht werden.“
Seit dem 1. Dezember 2021 finden für das Speichern und Auslesen von Informationen auf bzw. aus Endgeräten die strengeren Vorschriften des TTDSG nunmehr Anwendung. Für die anschließende Weiterverarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten gelten weiterhin die Vorschriften der DS-GVO. Auch hierzu finden sich einige Hinweise in der neuen Orientierungshilfe.
„Stellen, die Webseiten betreiben, oder Apps und andere Telemedien anbieten, sollten die Verwendung von Cookies und anderen Technologien daher dringend überprüfen. Insbesondere sind die genaue Ausgestaltung der Technologien und deren Notwendigkeit einer Revision zu unterziehen. Zeitpunkt, Art und Dauer der Speicherung sowie die nachgelagerte Datenverarbeitung müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dazu soll die nun vorliegende Orientierungshilfe eine Hilfestellung geben,“ rät Prof. Kugelmann.
Mit Blick auf entsprechende Angebote von außerhalb Deutschlands ist geplant, zeitnah auch eine englische Fassung der Orientierungshilfe zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren wird ein öffentliches Konsultationsverfahren zu der vorgelegten Orientierungshilfe durchgeführt werden.
Weitere Informationen:
- Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien
(OH Telemedien 2021; Stand: 1.12.2021) - Podcast Datenfunk Folge 014: Ein bunter Teller voller Plätzchen - Cookies, Banner und das neue TTDSG