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Dynamische Entwicklung bei Attesten für Maskenpflichtbefreiung – Kugelmann: Handlungssicherheit für Schulen verbessert

Neue Regelungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung und neue Rechtsprechung schaffen für die Schulen hinsichtlich der Befreiung von der Maskenpflicht neue Rahmenbedingungen.

Im Zusammenhang mit der Befreiung von der Maskenpflicht oder vom Präsenzunterricht können grundsätzlich aussagekräftige ärztliche Atteste von Schülerinnen und Schülern angefordert werden, die datenschutzkonform zu behandeln sind. Die rheinland-pfälzische Landesregierung ist insoweit den Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz gefolgt und hat in § 12 Abs. 2 eine Klarstellung zu entsprechenden Attesten für den Schulbereich in der Corona-Bekämpfungsverordnung vorgenommen.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Professor Dieter Kugelmann stellt hierzu fest: „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmungsrecht ist mit anderen Grundrechten wie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit einschließlich der Gesundheit in Ausgleich zu bringen. In den Zeiten der Pandemie unterliegt auch der Datenschutz vielfältigen Einschränkungen. Ich halte es angesichts der besonderen Sensibilität von Gesundheitsdaten aber für wichtig, dass der Gesetz- oder Verordnungsgeber diese Abwägungsentscheidung in normenklaren Regelungen vornimmt, die gerade auch die spezifische Situation in Schulen in den Blick nimmt. Daher begrüße ich, dass in der ab dem 1. Dezember 2020 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung nunmehr für den Schulbereich der Umfang der Datenanforderung bei ärztlichen Attesten und das Verbot der Anfertigung von Kopien ausdrücklich geregelt worden ist.“

Kugelmann sagt weiter: „Die Gerichte hatten unlängst bereits allgemeine Regelungen für grundsätzlich tragfähig gehalten, um im schulischen Kontext umfangreiche medizinische Daten anzufordern. Die neuen Regelungen greifen die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen auf, ohne dabei Datenschutzaspekte aus dem Blick zu verlieren. Damit werden auch die von mir in der Vergangenheit geäußerten Bedenken ausgeräumt. Dies führt bei allen Beteiligten und insbesondere bei den Schulen zu mehr Handlungssicherheit.“

Der aktuelle Verordnungstext ist hier abrufbar.

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