Der Europäische Gerichtshof hat erneut den Datenschutz gestärkt, die Bürgerrechte gesichert und das Verhältnis zu sicherheitsrechtlichen Maßnahmen zurechtgerückt. In seinem Gutachten vom 26.7.2017 zum geplanten Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung von Fluggastdaten hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass dieses in seiner jetzigen Form nicht geschlossen werden darf. Dieses Gutachten hat insbesondere mit seinen Begründungen erhebliche Auswirkungen auch auf andere Abkommen, Rechtsakte der Union und deutsche Gesetze.
Der Austausch von Daten über Fluggäste ist zuletzt immer stärker ausgebaut worden. Jeder und jede Reisende muss damit rechnen, dass Daten, die den Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden, an Sicherheitsbehörden weitergegeben werden. Entsprechende Abkommen bestehen mit Australien und den USA. „Fluggastdaten sind keine Bagatelle, der Datenumfang ist nicht unerheblich“, betont der rheinland-pfälzische Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Prof. Dr. Dieter Kugelmann. „Neben den Stammdaten der Passagiere sollen auch Daten wie Kreditkartennummer, Reiseverlauf, Gepäckangaben oder Essensbestellung übermittelt werden. Kritikwürdig ist dabei insbesondere, dass dies überwiegend unbescholtene Reisende betrifft, gegen die keinerlei Verdachtsmomente vorliegen und deren Daten dennoch Gegenstand polizeilicher Datenabgleiche werden und anlasslos für fünf Jahre gespeichert werden.“
Genau hier hat der Europäische Gerichtshof eingehakt und klargestellt, dass besonders sensible Daten grundsätzlich nicht übermittelt werden dürfen. Es gilt, mögliche Diskriminierungen etwa wegen der Religion, zu vermeiden. Die strenge Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit, die der EuGH fordert, muss als Messlatte auch an andere Regelungen angelegt werden. Zudem ist die Speicherdauer von 5 Jahren zu lang.
Die Europäische Union hat die Richtlinie 2016/681 zum Austausch von Fluggastdaten erlassen, die mit dem Fluggastdatengesetz in deutsches Recht umgesetzt worden ist, das allerdings noch nicht vollständig wirksam ist. Dieses deutsche Gesetz bedarf nun der Überprüfung. Es könnte an einigen Stellen eine Nachsteuerung erforderlich sein. Dies betrifft genauso die Richtlinie selbst und die bereits bestehenden Abkommen.
Prof. Kugelmann stellt klar: „Der Europäische Gerichtshof setzt seine klare und grundrechtsorientierte Linie weiter fort. Die notwendige Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender schwerer Kriminalität muss den grundrechtlich gesetzten Rahmen einhalten, den auch der Europäische Gerichtshof mit entwickelt. Dies betrifft konkret die Regelungen für die Fluggastdaten. Es gilt aber darüber hinaus generell für das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit, in dem der Freiheit das starke Gewicht zuzuordnen ist, das ihr aus der rechtsstaatlichen Tradition Europas heraus zukommt.“
Weitere Informationen:
Pressemitteilung EuGH vom 26.7.2017
Entschließungen der Datenschutzkonferenz:
Keine Vorratsspeicherung und Rasterung von Flugpassagierdaten!