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Fernsehreportagen über behördliches Handeln und Datenschutz

- Pressemitteilung vom 21. Juni 2000

Eine Information für alle öffentlichen Stellen des Landes, die sich an Fernseh-Sendungen beteiligen wollen

Immer häufiger kommt es vor, dass Fernsehsender im Rahmen von Reportagen oder sonstigen Berichterstattungen Amtsträger bei ihrer täglichen Arbeit begleiten. Die Palette dieser Reportagen ist breit: Sie reicht von Berichten über die Tätigkeit von Polizeibeamten in verschiedenen Funktionen über die Arbeit von Gerichtsvollziehern bis zu den Tätigkeiten von Sozialhilfeermittlern. Zwangsläufig kommen bei solchen Berichten auch diejenigen Bürger mit den Fernsehjournalisten in Kontakt, die vom amtlichen Handeln der begleiteten Amtsträger betroffen sind.

Aus gegebenem Anlass weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Bereits die Information darüber, dass ein bestimmter Bürger (aus welchem Anlass auch immer) in Kontakt zu einem Amtsträger tritt bzw. dass ein Amtsträger aus dienstlichem Anlass Kontakt mit einem Bürger aufnimmt, ist datenschutzrechtlich geschützt. Dass ein Bediensteter eines Finanzamtes in amtlicher Eigenschaft gegenüber einem bestimmten Steuerpflichtigen tätig werden will, ist eine Information, die dem Steuergeheimnis unterliegt; wenn ein Bediensteter eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem Sozialhilfeempfänger tätig werden will, unterliegt diese Information regelmäßig dem Sozialgeheimnis. Dem allgemeinen Datengeheimnis sind diese Informationen in der allgemeinen Verwaltung unterworfen, in denen keine speziellen Geheimhaltungsvorschriften gelten.

Es reicht in diesen Fällen nicht aus, die betroffenen Bürger vor dem Erstellen von Fernsehbildern in Anwesenheit der Journalisten um ihr Einverständnis zu bitten. Externe Personen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen gar nicht erfahren, dass eine Behörde und welche Behörde aus welchem Anlass mit ihnen in Kontakt tritt. Grundsätzlich ist also eine vorherige Kontaktaufnahme mit den betroffenen Bürgern ohne Anwesenheit von Journalisten erforderlich, um abzuklären, ob ein Einverständnis erteilt wird.

Aus der Sicht des Grundrechtsschutzes ist dabei auch bedeutsam, dass es für keinen Bürger zumutbar ist, in Anwesenheit von filmbereiten Fernsehjournalisten unter erheblichem Zeitdruck eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Zustimmung zur Fertigung solcher Filmaufnahmen erteilt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Bürger sich nicht selten in einer Drucksituation fühlen dürften, wenn sie über ihre Zustimmung in einer Situation entscheiden müssen, in der sie sich von amtlichen Maßnahmen des anwesenden Amtsträgers abhängig fühlen.

In der Praxis wurden diese Gesichtspunkte nicht immer ausreichend beachtet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sieht deshalb Anlass, alle öffentlichen Stellen des Landes hierauf deutlich hinzuweisen.

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