Professor Kugelmann, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), sagt: "Nach dem vor wenigen Wochen bekannt gegebenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs "Schrems II" ist es derzeit für Unternehmen, Einrichtungen und auch Schulen nur sehr bedingt möglich, personenbezogene Daten rechtmäßig in Staaten wie die USA zu übermitteln. Die Folge ist, dass die unmittelbare Nutzung von Videokonferenzsystemen US-amerikanischer Anbieter, abgesehen von der gegenwärtig genutzten Übergangslösung, für den Schulunterricht bis auf Weiteres nicht in Betracht kommt. Schulen sollten stattdessen auf europäische Anbieter zurückgreifen und solche bevorzugen, bei denen keine Verarbeitung der Daten von Nutzerinnen und Nutzer stattfindet."
Kugelmann betont: "Eine gute Lösung ist das vom rheinland-pfälzischen Bildungsministerium angekündigte Angebot, wonach das System Big Blue Button genutzt und auf den Servern der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz betrieben werden soll; die Daten sollen nur dort verarbeitet und gespeichert werden. Übergangsweise ist auch zu vertreten, auf Lösungen zurück zu greifen, bei denen amerikanische Anbieter nur beteiligt sind, die Systeme aber in Deutschland betrieben ("gehostet") werden: Das Bildungsministerium hat in diesem Sinne ein Angebot unterbreitet, bei dem Cisco Webex zum Einsatz kommt. In jedem Fall ist es sinnvoll, dass die rheinland-pfälzischen Schulen auf die zentralen, vom Land empfohlenen oder bereitgestellten Angebote zurückgreifen. Da nach dem neuen Schulgesetz digitale Lösungen regelmäßig ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten genutzt werden können, ist damit eine neue Situation eingetreten. Es ist wenig zielführend, wenn an den Schulen jeweils eigene Wege gegangen werden und Überlegungen angestellt werden, welches Videokonferenzsystem datenschutzkonform sein dürfte."
Mit dem neuen Schuljahr ist das neue Schulgesetz in Kraft getreten, welches aus datenschutzrechtlicher Sicht Neuerungen mit sich bringt. Unter anderem ist Schulen nun erlaubt, zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke zu nutzen. Diese werden damit als regulärer Bestandteil der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit angesehen. Da der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zur Erfüllung des Bildungsauftrags damit gesetzlich vorgesehen ist, entfällt künftig die bisher einzuholende Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Datenverarbeitung. Vielmehr kann die Schule jetzt unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsverpflichtung etablieren und die Datenverarbeitung auf die Grundlage des § 1 Abs. 6 i. V. m. § 67 Abs. 1 SchulG stützen.
Zum Schuljahr 2020/2021 hat der LfDI auch eine neue Podcast-Folge herausgebracht: "Die Datenschutzschultüte - Wissenswertes zum Schuljahresbeginn". Neben den bereits angesprochenen Videokonferenzsystemen geht es u.a. um den Umgang mit Fotos und Videos durch Jugendliche.
Überdies hat der LfDI einen neuen Flyer zu "Fotos und Datenschutz - Tipps für Jugendliche rund um (Handy-)Fotos" herausgebracht. Darin wird unter anderem erklärt, wann für Fotografieren, Filmen und Veröffentlichen eine Einwilligung notwendig ist.