Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, stellen klar, dass sich der Schutz personenbezogener Daten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion nicht entgegenstehen und veröffentlichen Informationen für Arbeitgeber und Dienstherren zum Umgang mit dem Datenschutz im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Aufgrund der gegenwärtigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergeben bei Arbeitgebern und Beschäftigten Fragen, inwieweit Daten über den Gesundheitszustand und damit in Zusammenhang stehenden Situationen rechtssicher verarbeitet werden dürfen.
„Informationen zur Gesundheit sind sehr sensible Daten. Wer solche Daten erhebt oder verarbeitet, muss sich der besonderen Verantwortung bewusst sein.“, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Prof. Dr. Dieter Kugelmann. „So lange die Maßnahmen der Arbeitgeber und Dienstherren verhältnismäßig sind, steht der Datenschutz der Infektionsbekämpfung nicht im Weg. Denn die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger steht jetzt im Mittelpunkt.“
Für eine Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können datenschutzkonform Daten erhoben und verwendet werden. Es können beispielsweise personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhoben werden, um eine Ausbreitung des Virus in der Mitarbeiterschaft bestmöglich zu verhindern. Auch die Erhebung von personenbezogenen Daten von Gästen und Besuchern ist möglich. Näheres finden Sie in den nachstehenden Hinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Datenverarbeitung in Zeiten des Corona-Virus
Auch in der derzeitigen Gefährdungslage durch den Corona-Virus dürfen Verantwortliche personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn sie hierfür eine Rechtsgrundlage haben.
Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind Verantwortliche wie z.B. Vereine, Gaststättenbetreiber oder andere Veranstalter teilweise verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten z.B. ihrer Gäste oder Mitglieder zu erheben und ggf. für weitere Prüfungen vorzuhalten. Diese Auflagen ergeben sich aus den kommunalen Allgemeinverfügungen, die wiederum auf dem Infektionsschutzgesetz beruhen. Die Verantwortlichen unterliegen folglich einer rechtlichen Verpflichtung, bestimmte personenbezogene Daten zu erheben und vorzuhalten. Folglich beruht die entsprechende Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz.
Um sicherzustellen, dass der Verantwortliche entsprechend den Vorgaben verfährt, also z.B. die Daten nach Wegfall der Maßnahmen löscht, können betroffene Personen ihre Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen, also z.B. zunächst Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO verlangen und sodann ggf. Löschung gem. Art. 17 DS-GVO.
Weitere Informationen:
- Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zum Umgang mit dem Datenschutz während der Corona-Pandemie
- Podcast des LfDI Rheinland-Pfalz zum Thema „Corona und Beschäftigtendatenschutz“
- Hinweise des LfDI Rheinland-Pfalz zum Thema „Corona und Beschäftigtendatenschutz“
[Aktualisiert am 17.03.2020]