| Informationsfreiheit

Informationsfreiheit erhält Verfassungsrang in Rheinland-Pfalz

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz folgt der Linie des Bundesverfassungsgerichts Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Position des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen und entschieden, dass der Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz Verfassungsrang zukommt.

Zwar hat der VGH die anhängige Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, doch hoben die Richterinnen und Richter in ihrem ersten Leitsatz hervor, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von Informationsquellen normiert hat – wie im Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz für amtliche Informationen und Umweltinformationen –, in diesem Umfang der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Landesverfassung eröffnet ist, d.h. das Recht sich aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, begrüßt diesen Aspekt der Entscheidung: „Mit diesem Beschluss erhält das Recht auf Informationszugang insoweit Rückenwind, als nun für alle öffentlichen Stellen in Rheinland-Pfalz, die bei der täglichen Beantwortung von Anfragen eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen treffen müssen, klargestellt wurde, dass dem Recht auf Informationszugang Verfassungsrang zukommt. Aus Sicht des Datenschutzes hätte ich mir an anderer Stelle eine datenschutzfreundlichere Interpretation des Landestransparenzgesetzes gewünscht, doch schafft der heutige Beschluss des VGH hier Klarheit.“

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive sieht der Verfassungsgerichtshof in der Verpflichtung zur Offenbarung der Identität der antragsstellenden Person keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da es sich nach Meinung des Gerichtes lediglich um eine Obliegenheit handelt. Die antragsstellende Person werde nicht gezwungen, ihre personenbezogenen Daten zu offenbaren. Komme die antragstellende Person dieser Obliegenheit nach, erweitere sie ihre derzeitige Rechtsposition und erhalte einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Konkret bedeutet das, dass der VGH dem Recht auf anonyme Antragstellung – wie es nach dem alten Landesinformationsfreiheitsgesetz möglich war – eine Absage erteilt hat.

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