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Umfrage des Landeselternbeirats über Unterrichtsausfälle an Schulen

- Pressemitteilung vom 8. Dezember 1999

Ein vom Landeselternbeirat entwickelter Fragebogen, mit dem Unterrichtsausfälle an rheinland-pfälzischen Schulen erfasst werden sollen, ist bei Lehrerinnen und Lehrern auf datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen. Insbesondere die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz hält die Erhebung teilweise aus Datenschutzgründen für unzulässig. Zahlreiche an ihn herangetragene Anfragen zu diesem Vorhaben nimmt der Landesbeauftragte für den Datenschutz zum Anlass, Folgendes mitzuteilen:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sieht in der Befragungsaktion keinen Verstoß gegen Datenschutzrecht. Der Fragebogen soll in erster Linie dazu dienen, den Eltern einen Überblick über die Unterrichtssituation an der eigenen Schule zu verschaffen. Daher soll im Erhebungsbogen zum einen eingetragen werden, wie viele Unterrichtsstunden an der Schule vorgesehen sind und wie viele tatsächlich stattgefunden haben. Dieser Soll-Ist-Vergleich betrifft lediglich das strukturelle Lehrerstundendefizit. Er ist in keiner Form personenbeziehbar. Zudem soll über einen Zeitraum von vier Wochen festgehalten werden, wann und aus welchem Grund in einer Klasse eine Unterrichtsstunde ausgefallen ist. Insbesondere zu diesem Teil der Erhebung bestehen seitens der Betroffenen Bedenken. Es wird befürchtet, dass aus diesen Informationen auf die Person des einzelnen Lehrers geschlossen werden kann. Diese Bedenken teilt der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht. In der Regel sollen die Elternsprecher einer Klasse den Unterrichtsausfall festhalten. Diesen wird aber ohnehin bekannt, bei welchem Lehrer der Unterricht ausgefallen ist. Denn diese Information können sie bereits von ihren Kindern erhalten. Die Eltern, die die Aufzeichnung vornehmen, gewinnen hierdurch keine neuen personenbeziehbaren Erkenntnisse. Dem Landeselternbeirat wird es nur mit der Beschaffung von Zusatzwissen möglich sein, einen Personenbezug zu einzelnen Lehrern herzustellen. Der Aufwand, sich dieses Zusatzwissen zu beschaffen, steht aber nach Ansicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz außer Verhältnis zur Bedeutung und zur Sensitivität der zu gewinnenden Informationen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Landeselternbeirat eine entsprechende Befragung auch in personenbezogener Form durchführen dürfte. Der Landeselternbeirat als Vertretungsorgan der Eltern ist Teil der Institution Schule. Als solche darf er Lehrerdaten erheben, soweit dies zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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