In einer größeren Stadtverwaltung erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe durch einem Geldausgabeautomaten. Der Sozialhilfeempfänger erhält vom Mitarbeiter des Sozialamtes eine Chipkarte, die mit dem ihm zustehenden Geldbetrag aufgeladen worden ist. Der Sozialhilfeempfänger muß dann innerhalb eines bestimmten kurzen Zeitraumes den Betrag am Automaten abheben. Die Chipkarte wird dabei vom Automaten einbehalten und beim nächsten Zahlungstermin neu codiert.
Trotz dieser Absicherungen wollte eine Stadtverwaltung den Geldausgabeautomaten mit einer Videokamera überwachen lassen. Die Frage, aus welchem Grunde eine Videoüberwachung erforderlich sei, wurde seitens der Stadtverwaltung mit folgendem Vorfall begründet: Offenbar hatte eine Aushilfsreinigerin zwei Kassenkarten entwendet und versucht, am Geldausgabeautomaten eine Auszahlung zu erreichen. Mit der Videokamera, so die Stadtverwaltung, hätte der Diebstahl möglicherweise aufgeklärt werden können.
Der Einsatz von Videokameras durch einen Sozialleistungsträger geht regelmäßig mit der Erhebung von Sozialdaten einher. Diese Erhebung ist nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs jedoch nur dann zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Das bedeutet, dass bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung die Zulässigkeitsvoraussetzung, also insbesondere die Erforderlichkeit der Aufzeichnung, gegeben sein muss. Genau dies war jedoch bei der von der Stadtverwaltung beabsichtigten Verfahrensweise äußerst fraglich: Über einen längeren Zeitraum wären Daten auch von Personen aufgezeichnet, mithin erhoben worden, welche den Geldausgabeautomaten zulässigerweise und ordnungsgemäß benutzen.
Weiterhin muss der Einsatz von Videokameras insgesamt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von völlig unbeteiligten Personen ist hierbei abzuwägen gegenüber dem Nutzen, welcher mit dem Einsatz verbunden sein könnte. Der Landesbeauftragte kam bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis, dass ein einmaliger Vorfall, der im Übrigen zu keinem Schaden bei der Stadtverwaltung geführt hatte und durch einfache organisatorische Vorgaben (wie z.B. die Anweisung, die Kassenkarten nur in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren), künftig erheblich erschwert werden kann, insgesamt einen Eingriff in grundrechtsrelevante Rechtspositionen einer Vielzahl von unbeteiligten Personen nicht rechtfertigt.