Meldungen von Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DS-GVO
Mit dem bereitgestellten Formular erhalten rheinland-pfälzische Verantwortliche aus dem öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich die Möglichkeit, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 33 DS-GVO (umgangssprachlich Datenpannen) online an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz als hierfür zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu übermitteln. Datenverarbeitende Stellen sind nach Art. 33 DS-GVO verpflichtet, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten spätestens innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Sollte die 72-Stunden-Frist nicht eingehalten werden, ist die Fristüberschreitung zu begründen.
Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 12 DS-GVO um eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten führt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nicht jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Meldepflicht im Sinne des Art. 33 DS-GVO auslöst. Maßgeblich ist hierbei, dass die Verletzung voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person führt (risikobasierter Ansatz). Wann ein solches Risiko anzunehmen ist, muss individuell und einzelfallbezogen vom Verantwortlichen entschieden werden. Erläuterungen und Praxisbeispiele finden Sie in den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zu diesem Thema. Im Falle eines hohen Risikos sind zudem die betroffenen Personen gemäß Art. 34 DS-GVO unverzüglich zu informieren.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das Folgende: Sollten Sie als Person selbst von einem Vorfall betroffen sein, so verwenden Sie bitte das nachfolgende Beschwerdeformular.