Recht auf Datenübertragbarkeit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit in Art. 20 DS-GVO ist eine echte Neuerung. Betroffene Personen haben das Recht, von einem Verantwortlichen, die Daten, die sie ihm bereitgestellt haben, in einem gängigen maschinenlesbaren Format herausgegeben zu bekommen. So können betroffene Personen z.B. von einem sozialen Netzwerk verlangen, ihre Profildaten und Kommunikationsinhalte so ausgehändigt zu bekommen, dass sie zu einem anderen sozialen Netzwerk wechseln können, ohne dort ihr Profil und ihre Kommunikationsbeziehungen wieder von "Null" aufbauen zu müssen.  Dies bedeutet, dass die Daten auf Anforderung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt aber auch bei jeder anderen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer Einwilligung oder einer Vertragsbeziehung mit der betroffenen Person, also etwa auch für Verträge mit Energieversorgern, Banken oder Versicherungen. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO nicht gegenüber der öffentlichen Verwaltung.

Die betroffene Person, kann sich aussuchen, ob sie die Daten selbst erhalten und an einen neuen Verarbeiter weitergeben will oder ob der bisherige Verarbeiter die Daten direkt an den neuen Verarbeiter weitergeben soll. Das Recht auf Datenübertragbarkeit ist aber auf die Daten beschränkt, die die betroffene Person dem Verarbeiter selbst zur Verfügung gestellt hat. Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet aber nicht automatisch die Löschung beim bisherigen Verantwortlichen. Diese muss gemäß Art. 17 DS-GVO zusätzlich verlangt werden.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit soll den Datenschutz befördern, indem es "Lock-in-Effekte" abschwächt, die zu einer faktischen, nicht mehr auflösbaren Bindung an bestimmte Dienste oder Anbieter führen und es den Nutzern erleichtert, z.B. zu einem datenschutzfreundlicheren Netzwerk zu wechseln. Das Recht auf Datenübertragbarkeit erhöht damit die "Daten-Souveränität" der betroffenen Personen.

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