Veröffentlichung von Beschäftigtendaten
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Name, Dienstbezeichnung, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse von Beschäftigten mit Außenkontakt auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Kein Bediensteter habe einen Anspruch darauf, vor Publikumsverkehr abgeschirmt zu werden, es sei denn legitime Interessen, z.B. der Sicherheit gebieten dies (BVerwGE, Beschluss vom 12.3.2008; Az: 2 B 131/07). Das Gericht hat sich damit der Auffassung des LfDI angeschlossen, der diese "Amtsträgertheorie" bereits seit dem Jahr 1979 vertritt. Für die Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten gilt dies allerdings nicht. Dies ist nur mit Einwilligung der Beschäftigten zulässig.