Videoüberwachung von Haus und Grund

Auf vielen Privatgrundstücken und in zahlreichen Wohnhäusern finden sich mittlerweile Videokameras, die unterschiedlichen Zwecken dienen können: Manche Betreiber wollen prüfen, welche Besucher kommen, andere das vermeintliche Fehlverhalten von Nachbarn dokumentieren. Erleichtert wird diese Entwicklung durch oft günstige und einfach zugängliche Angebote von entsprechenden Vorrichtungen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) macht auch in diesem Bereich Änderungen erforderlich.

Ob die von der Nachbarin oder dem Nachbarn betriebene Videoüberwachung zulässig ist, hängt zunächst von der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab. Die Videoüberwachung als Datenverarbeitung unterliegt nur dann den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, wenn öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden und dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht. Den privaten Bereich verlässt eine Videoüberwachung u.a. dann, wenn Aufnahmen oder Bilder frei zugänglich im Internet einsehbar sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) nicht zuständig und kann dem Nachbarn leider nicht weiterhelfen. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit die Überwachung zulässig ist. Dann müssen vielmehr an Stelle des LfDI die Zivilgerichte über die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung entscheiden.

Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Dem nationalen Gesetzgeber räumt die Datenschutz-Grundverordnung keine Möglichkeit ein, für Datenverarbeitungen, die auf dieser Rechtsgrundlage beruhen, ergänzende Regelungen zu treffen. Aufgrund der vorrangigen Anwendbarkeit des Unionsrechts kommt § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Fällen der Videoüberwachung durch Privatpersonen daher nicht zur Anwendung.

Gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist die Videoüberwachung als Datenverarbeitung dann zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die entgegenstehenden Interessen der betroffenen Personen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dem nicht überwiegen. Berechtigte Interessen des Verantwortlichen umfassen alle rechtlichen, wirtschaftlichen, tatsächlichen oder ideellen Interessen. Dabei muss das Interesse hinreichend konkret vor Beginn der Datenverarbeitung gefasst werden. Berechtigt ist dieses Interesse nur dann, wenn es nicht gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DS-GVO, wie z.B. dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben verstößt.

Die Videoüberwachung muss außerdem zur Zweckerreichung erforderlich und geeignet sein. Dies ist nicht der Fall, wenn alternative Maßnahmen, die nicht oder weniger tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, im konkreten Einzelfall existieren und den Zweck der Videoüberwachung ebenfalls erreichen würden.

Eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers endet jedoch grundsätzlich an den Grundstücksgrenzen. Die Videoüberwachung darf somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) und das Grundstück des Nachbarn nebenbei mitüberwacht werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung sind von dem Verantwortlichen die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person im Einzelfall zu berücksichtigen. Entscheidend ist dabei, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird. In der Regel nicht zu erwarten und in diesem Zusammenhang daher nicht akzeptiert ist die Videoüberwachung z. B. im Nachbarschaftskontext, sowie in Individualbereichen wie Wohnen, Sportausübung/Fitness oder ärztlichen Behandlungs- und Warteräumen. Ausnahmslos nicht akzeptiert ist die Videoüberwachung in Sanitär- und Saunabereichen.

Die Zulässigkeit der Videoüberwachung hängt dann unter Umständen auch von der Kameraeinstellung ab. Ist der öffentliche Verkehrsraum erfasst, ist die Videoüberwachung regelmäßig unzulässig. Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung obliegt der Polizei, nicht einzelnen Bürgerinnen und Bürgern.

Ebenso muss die Erforderlichkeit einer Videoaufzeichnung gesondert geprüft werden. Zentral ist dabei die Frage, ob eine grundsätzlich zulässige Videoüberwachung (und -aufzeichnung) an allen Tagen rund um die Uhr erfolgen muss oder ob angesichts der Erkenntnislage – z.B. wenn eine Gefahr nur in den Abend- oder Nachtstunden bzw. am Wochenende droht – eine zeitlich eingeschränkte Beobachtung und Aufzeichnung genügt.

Bei Videoaufzeichnungen muss sich auch die Speicherdauer strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz orientieren. Sofern es sich um eine datenschutzrechtlich zulässige Videoüberwachung handelt, wird eine Speicherdauer von bis zu 48 Stunden für zulässig, aber auch ausreichend angesehen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind. Eine über 48 Stunden hinausgehende Speicherung der Videoaufzeichnung verstößt grundsätzlich gegen das Prinzip der Datensparsamkeit gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO und muss unterbleiben. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Hinweispflichten wurden mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung erweitert. In diesem Zusammenhang muss der Verantwortliche die Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO beachten. Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder empfehlen dabei die Nutzung eines vorgelagerten Hinweisschildes, mit der die betroffene Person informiert wird, bevor sie den videoüberwachten Bereich betritt und ein nachgelagertes Informationsschild (Beispiel), z.B. in Form eines Aushangs im videoüberwachten Bereich.

Für Verantwortliche bietet es sich an, im Vorfeld zu prüfen, ob die folgenden Gesichtspunkte bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage berücksichtigt wurden:

1.    Gibt es eventuell Alternativen zur Videoüberwachungsanlage? Zu welchem Zweck erfolgt diese?

Gegebenenfalls lässt sich der Zweck der Überwachung auch mit anderen einfacheren, aber teilweise sogar effektiveren Mitteln erreichen, die keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen und nicht in die Persönlichkeitsrechte anderer eingreifen:

  • Bessere Ausleuchtung des Bereichs mit Strahlern
  • Bewegungsmelder
  • Alarmanlage
  • Zäune
  • Einbau von Schließsystemen
  • Präsenz, Überwachung bzw. häufigere Kontrollen (durch Hausmeister/Sicherheitspersonal)

2.    Überwachen die Videokameras lediglich mein eigenes, allein genutztes Grundstück?

Mit einer einfachen Änderung der Ausrichtung der Kameras kann oftmals schon ausgeschlossen werden, dass öffentliche Flächen, Nachbarn und sonstige Betroffene erfasst werden oder den Eindruck haben erfasst zu werden.

Gegebenenfalls lassen sich auch mittels Blenden am Objektiv der Kamera bestimmte Bereiche abdecken.

Bitte beachten Sie, dass das Ausblenden, Pixeln oder Schwärzen öffentlicher Bereiche oder von Nachbarschaftsgrundstücken durch eine Software (Programm) zwar ein datenschutzfreundliches Werkzeug darstellt, es unter Umständen bei Betroffenen aber weiterhin einen „Überwachungsdruck“ erzeugt, da diese Einschränkungen für Betroffene nicht ersichtlich sind.

3.    Ist die Überwachung in der durchgeführten Form erforderlich?

Genügt zum Beispiel statt der Rundum-Überwachung mit einer 360° schwenkbaren Dome-Kamera eine einfache Kamera, die auf die Tür meines Hauses gerichtet ist?

Um Einlass begehrende Personen zu identifizieren genügt unter Umständen auch eine sogenannte Türkamera, die sich lediglich bei Betätigung der Klingel mit einem Echtzeitbild aufschaltet. Diese Lösung ist meist datenschutzrechtlich unproblematisch (siehe "Häufig gestellte Fragen").

Weitere Umsetzungsempfehlungen finden Sie in unseren Häufig gestellten Fragen ("FAQ") zur Videoüberwachung von Haus und Grund.

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