Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Videoüberwachung von Haus und Grund

Eine Videoüberwachung des eigenen Einfamilienhauses und des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt. Die Überwachungsbefugnis endet jedoch grundsätzlich an den Grundstücksgrenzen. Die Videoüberwachung darf somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) und das Grundstück des Nachbarn nebenbei mitüberwacht werden. Die Miterfassung dieser Bereiche ist grundsätzlich unzulässig.

Nein. Die Beobachtung des öffentlichen Verkehrsraums mittels optisch-elektronischer Einrichtungen kann zum Zwecke der Verhinderung von Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen oder Ähnlichem nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden. Mit der Wahrnehmung des Hausrechts kann der Kameraeinsatz im öffentlichen Raum nicht begründet werden, da Sie nicht berechtigt sind, Hausrecht im öffentlichen Verkehrsraum auszuüben. Ebenso kommt die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht in Betracht, da es kein allgemein anerkanntes Interesse für Anlieger gibt, die Straße mit zu überwachen. Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung obliegt der Polizei, nicht einzelnen Bürgerinnen und Bürgern.

Auch unter den Aspekten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit würde ein derartiges Vorhaben datenschutzrechtlich scheitern. Durch eine Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums würden automatisch unbeteiligte Passanten und Autofahrer mitüberwacht. Diese sind jedoch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Da diese in der Regel wohl nicht einmal Kenntnis davon haben, beim Passieren gefilmt zu werden, werden sie durch die Videoüberwachung in ihren Rechten verletzt. Das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer am Straßenverkehr, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden, überwiegt das Überwachungsinteresse.

Wenn Sie ausschließen möchten, dass Sachbeschädigungen begangen werden, wäre ein geeigneteres Mittel für Sie, Ihr Fahrzeug auf Ihrem Grundstück oder in einer abschließbaren Garage abzustellen. In diesem Fall ist auch eine Überwachungsbefugnis gegeben, sofern keine Nachbargrundstücke von einer Videoüberwachung betroffen sind.

 

Auch das Anbringen von Kameraattrappen erweckt bei Personen, die diese zur Kenntnis nehmen, regelmäßig den Eindruck, dass sie tatsächlich videoüberwacht werden. Da die fehlende Funktionsfähigkeit der Kamera von außen nicht erkennbar ist, - so sagt die Rechtsprechung – kann ein Überwachungsdruck hervorgerufen werden, der für betroffene Personen eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellen und möglicherweise zivilrechtliche Abwehransprüche auslösen kann. Diese könnten von betroffenen Personen im Klageweg durchgesetzt werden.

Für Attrappen sollten deshalb die gleichen Ausrichtungsempfehlungen gelten wie für echte Kameras.

Aus reiner datenschutzrechtlicher Sicht ist einer Attrappe jedoch einer tatsächlichen Datenverarbeitung der Vorzug zu geben, da keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Türkameras sollen lediglich als eine Art "verlängertes Auge" Bewohnern die Möglichkeit verschaffen, Einlass begehrende Personen, die geklingelt haben, zu identifizieren.

Gegen eine solche Einrichtung zur Einlasskontrolle bestehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn

  • die Kamera nur anlassbezogen durch das Klingeln an der Tür aktiviert wird,
  • sie nur den unmittelbaren Eingangsbereich (Nahbereich) vor der Tür erfasst,
  • sie nach kurzer Zeit automatisch wieder deaktiviert wird,
  • keine Übertragung des Livebildes über das Internet erfolgt,
  • keine Aufzeichnung der Bilder erfolgt und
  • an der Tür bzw. an der Türklingel durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild auf die Kamera aufmerksam gemacht wird.

Bereits bei der Anschaffung der Türkamera sollte auf die Umsetzbarkeit dieser Maßgaben geachtet werden.

Grundsätzlich nein! Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen nicht erfasst werden. Werden öffentliche Flächen ohne besondere Rechtfertigung erfasst, ist die Videoüberwachung regelmäßig unzulässig und es drohen rechtliche Konsequenzen.

Die Erfassung von öffentlichen Verkehrsflächen ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn es lage- oder situationsbedingt unvermeidbar ist (z.B. zum Schutz der Gebäudefassade vor Graffitis). Sofern die Überwachung zur Wahrung des Hausrechts erfolgt, ist der Erfassungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen auf das absolut zwingend notwendige Ausmaß zu beschränken und darf maximal 1 Meter der öffentlichen Verkehrsfläche erfassen (AG Berlin vom 18. Dezember 2003, Az.: 16 c 427/02). Wichtig ist, dass Passanten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich dem Erfassungsbereich zu entziehen und diese unbeobachtet passieren können.

Bitte beachten Sie, dass dies unter dem Vorbehalt steht, dass die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten von betroffenen Personen nicht überwiegen. Dies ist vom Einzelfall abhängig. Sind von der Kameraüberwachung Kinder betroffen, beispielsweise in der Nähe eines Spielplatzes, Kindergartens oder einer Schulbushaltestelle, überwiegen regelmäßig die Interessen der betroffenen Personen.

In einem Wohngebiet ist eine Videoüberwachung von öffentlichem Raum von Nachbarn, die diesen Bereich womöglich täglich passieren und damit besonders im Fokus stehen, in der Regel weniger akzeptiert und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht als stärker empfunden (subjektive Erwartungen) als beispielsweise von Kunden, die in einer Tankstelle einen überwachten Bereich nur kurzzeitig zum Bezahlen durchschreiten.

Eine derartige Miterfassung des öffentlichen Verkehrsraums muss den Ausnahmefall darstellen. Kamerabetreiber sind außerdem verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Kamera in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, das gilt insbesondere für die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme.

Nein. Audioaufnahmen sind irreversibel zu deaktivieren. Bezüglich etwaiger Tonaufzeichnungen wird auf den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) hingewiesen. Betroffene Personen können sich diesbezüglich an Polizei und Staatsanwaltschaft wenden.

Die Transparenzpflichten sind mit der Datenschutz-Grundverordnung stark angestiegen.

Die sich aus Art. 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen an transparente und umfassende Informationen sind auch bei Videoüberwachungen angemessen, d.h. adressatengerecht umzusetzen.

Bei Videoüberwachungen ist der Informationskatalog des Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO zu beachten, der folgende Mindestanforderungen umfasst:

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol,
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO),
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit bestellt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO),
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO),
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO),
  • Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DS-GVO),
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2

DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).

Die Zwecke der Datenverarbeitung können stichwortartig angegeben werden, aber nicht zu plakativ (Art. 12 Abs. 7 DS-GVO). Die Stichworte müssen allerdings dem Ziel der Transparenzpflichten aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO gerecht werden, den Betroffenen über den Zweck der Videoüberwachung hinreichend konkret zu informieren.

Es wird empfohlen, das auf dem Internetauftritt des LfDI abrufbare Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild und für ein Informationsblatt zu verwenden.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass allein das Aufstellen einer geeigneten Beschilderung nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung führt.

Eine intransparente Videoüberwachung steht nicht im Einklang mit der DS-GVO (Art. 5, 13 DS-GVO). Die Aufsichtsbehörde kann gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO den Verantwortlichen anweisen, den Mangel abzustellen oder gem. Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO die Videoüberwachung vorübergehend oder endgültig beschränken bzw. untersagen.

Mangelnde Transparenz ist zudem ein Geldbußentatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO.

Aus aufsichtsbehördlicher Sicht ist anzuraten, dass zumindest auf den Umstand der Videoüberwachung (z.B. mit einem Piktogramm) hingewiesen wird. Ein videoüberwachter Vorgarten oder Eingangsbereich eines Hauses muss beispielsweise auch von Besuchern oder Postboten durchschritten werden.

Nein. Ein privater Fahndungsaufruf ist verboten.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Durch die Veröffentlichung werden die abgebildeten Personen in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt (§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)). Liegt keine Einwilligung vor, verletzt die Verbreitung des Fotos die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und verstößt gegen § 22 KUG. Nur die Polizei ist gem. § 131b StPO befugt, bei Straftaten von "erheblicher Bedeutung" Abbildungen eines Beschuldigten zu veröffentlichen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. Die Anordnung obliegt gem. § 131 StPO dem Staatsanwalt oder Richter. Gem. § 24 KUG ist es der Polizei als Behörde außerdem erlaubt, Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur Schau zu stellen.

Übergeben Sie das Film- bzw. Bildmaterial bei einem solchen Vorfall der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

Als ersten Schritt sprechen Sie bitte direkt mit Ihrem Nachbarn. Teilen Sie ihm mit, dass Sie den Eindruck haben, die Videokamera könnte Ihr Grundstück erfassen, Sie sich durch die Videokamera in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen und dass Sie mit der Videoüberwachung Ihres Grundstücks / Ihrer Person nicht einverstanden sind.

Die meisten Videokameras lassen sich ganz einfach -gegebenenfalls von einer Fachfirma- so justieren, dass das Grundstück des Nachbarn nicht mehr von der Überwachung umfasst wird. Auch eine Verpixelung, eine Maskierung bzw. ein Ausblenden anderer Bereiche ist möglich.

Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden und ist lediglich Ihr Grundstück oder anderes Fremdeigentum von der Videoüberwachung erfasst, so können Sie sich an die Zivilgerichte wenden. In diesem Fall ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) nicht zuständig. Die Datenschutz-Grundverordnung regelt in Art. 2 Abs. 2 lit. c das sog. Haushaltsprivileg. Die Verordnung findet also keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.

Die Videoüberwachung erfolgt erst dann nicht mehr zu persönlichen oder familiären Zwecken, sobald (neben dem eigenen Grundstücksbereich) auch öffentlicher Verkehrsraum überwacht wird („Haushaltsprivileg und Ryne š-Urteil“, EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13, Celex-Nr. 62013CJ0212).

Dies stellt Sie jedoch nicht schutzlos. Soweit der Einsatz von Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffener Personen beeinträchtigt, ist insoweit der Zivilrechtsweg eröffnet. Werden von einer Videoüberwachung zu persönlichen oder familiären Zwecken auch Nachbarn oder Passanten erfasst, können diese als Betroffene gegebenenfalls Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB geltend machen. Diese können vor den Zivilgerichten gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes durchgesetzt werden.

Das Gericht kann ggfs. eine Entfernung der Kamera anordnen. Das LG Paderborn hat kürzlich mit Urteil vom 30. November 2017 (3 O 182/17) entschieden, dass es durchaus Fälle geben kann, in welchen ein Anspruch auf das Entfernen einer Videokamera besteht. Dabei reicht schon das "Gefühl des Überwachtwerdens" um den Betroffenen in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit massiv einzuschränken. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene eine Überwachung durch Kameras ernsthaft befürchten muss. Das LG Paderborn führt weiter aus, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere dann rechtswidrig und nicht von einem berechtigten Interesse an der Überwachung des eigenen Grundstücks vereinbar ist, wenn auch Bereiche Dritter betroffen sind.

Darüber hinaus kann das Beobachten fremder Grundstücke mit einer Videoanlage strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn damit der höchst persönliche Lebensbereich der beobachteten Person verletzt wird (siehe § 201a des Strafgesetzbuchs). In diesem Fall kann Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden.

Bei einer Übertragung des Webcam-Bildes in das Internet ist immer zu bedenken, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen weltweit Zugriff auf die Übertragungen haben.

Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein derartiges Vorhaben datenschutzrechtlich zulässig wäre, ist das Vorliegen von Aufnahmen mit personenbeziehbaren Inhalten.

Dies ist in der Regel bei bloßen Übersichtsaufnahmen nicht der Fall. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass Personen oder Kfz-Kennzeichen nicht erkannt werden können. Dies ist bei dem auf der Internetseite auflaufenden Bild durch fehlende Zoom-Möglichkeiten und niedrige Auflösung sicherzustellen.

In Zweifelsfällen, d.h. wenn das Vorliegen personenbeziehbarer Aufnahmen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist ein Einsatz von Webcams datenschutzrechtlich hinnehmbar, wenn nicht mehr als vier im Laufe eines Tages zu unterschiedlichen Zeiten aufgenommene Bilder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Es muss in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass fremde Grundstücke sowie Nachbargebäude nicht im unmittelbaren Nahbereich erfasst werden. Die Zulässigkeit ist jedoch immer im Einzelfall zu beurteilen.