| Datenschutz

Debatte über Videokonferenzsysteme an Schulen – Big Blue Button hat große Vorzüge – Nutzung von US-Produkten ist unter Auflagen bis Schuljahresende vertretbar

In diesen Tagen ist erneut eine Debatte aufgeflammt, welche Videokonferenzsysteme in Schulen eingesetzt werden können und sollen. Hierzu äußert sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz, Professor Dieter Kugelmann.

„Aus Datenschutz-Sicht hat die vom rheinland-pfälzischen Bildungsministerium empfohlene Lösung Big Blue Button (BBB), die bei der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gehostet wird, große Vorzüge", sagt Kugelmann. "Bei BBB handelt es sich um eine Open Source-Lösung, die es ermöglicht, sie unter vollständiger, eigener Kontrolle und auf eigenen Systemen zu betreiben. Die Übermittlung von Nutzungsdaten an Dritte oder deren Verwendung gar für Werbezwecke kann ausgeschlossen werden.“

Bei der Nutzung von außereuropäischer Videokonferenzsoftware durch Schulen ergeben sich hingegen verschiedene datenschutzrechtliche Probleme. So lässt sich in der Regel eine Übermittlung von Telemetrie- und Nutzungsdaten nicht vermeiden; es ist also nicht auszuschließen, dass Daten darüber, wer von wo aus, wie lange, mit welchem Endgerät und auf welche Weise an einer Videokonferenz teilgenommen hat und welche IP-Adresse verwendet wurde, zweckwidrig verwendet werden. 

Kugelmann sagt: „Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte daraufhin gearbeitet werden, dass mit Beginn des Schuljahrs 2021/2022 alle Schulen auf BBB zurückgreifen können. Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation und bestehender technischer Probleme ist es vertretbar, wenn im laufenden Schuljahr Schulen außereuropäische Videokonferenzsoftware verwenden, um dem Bildungsauftrag nachzukommen. Um den Schulen in der schwierigen Pandemie-Situation Möglichkeiten des Distanzunterrichts zu erhalten, werden, mit Blick auf den bis Schuljahresende zugesagten performanten Ausbau der Big Blue Button-Plattform, daher Bedenken hinsichtlich einer fortdauernden Nutzung durch Schulen von MS Teams und vergleichbaren Lösungen US-amerikanischer Anbieter vorerst zurückgestellt.“

Die vorübergehende Nutzung amerikanischer Videokonferenzsysteme ist hinnehmbar, wenn folgende Punkte beachtet werden:

- Bereits eingesetzte Lösungen US-amerikanischer Anbieter müssen auf schuleigenen Systemen betrieben werden, oder es müssen, bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung, die Konferenzdaten auf Systemen deutscher oder europäischer Anbieter verarbeitet werden. Zudem müssen die Lösungen datensparsam konfiguriert und mit von der Schule vergebenen, pseudonymisierten Zugangsdaten genutzt werden. Es wird eine Verwendung der Nutzungsdaten für Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen (§103 Übergreifende Schulordnung).

- Die Nutzerinnen und Nutzer müssen gemäß Artikel 13 DS-GVO informiert werden.

- Auf die in § 1 Abs. 6 Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, eine verbindliche Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel vorzusehen, wird verzichtet. Wenn Eltern, Schülerinnen oder Schüler einer Nutzung amerikanischer Softwareprodukte ausdrücklich widersprechen, werden äquivalente Lehrangebote zur Verfügung gestellt.

Weitere Hinweise:

- Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder

 - PM des LfDI RLP vom 17.11.2020

#Themen

Datenschutz
Zurück