Ab dem 6. Juni 2025 wird diese nachträgliche Lieferantenwahl aufgrund der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben nicht mehr möglich sein. Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt dann durch den Grundversorger, wenn nicht rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe ein anderer Versorger gewählt wurde. Eine Lieferantenwahl kann nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Daraus folgt, dass der Grundversorger nunmehr in jedem Fall wissen muss, wer seine Vertragspartner und somit Schuldner bzw. Schuldnerinnen in der Grundversorgung sind, um die erbrachte Leistung in Rechnung stellen zu können. Aufgrund dieser Änderung der Abrechnungspraxis haben Grundversorger und auch Eigentümer, die gegebenenfalls für den bezogenen Strom der Mieterinnen und Mieter in Anspruch genommen werden könnten, ein Interesse, die Daten der neuen Mieter möglichst früh dem jeweiligen Grundversorger mitzuteilen.
Die Datenschutzkonferenz erkennt, dass eine Rechtsunsicherheit bei der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten der Mieterinnen und Mieter an die Grundversorger drohen könnte. Um hier rechtliche Klarheit zu erreichen, hat sie sich in einem Beschluss dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt künftig eine Übermittlung der Mieter:innendaten an die Grundversorger datenschutzrechtlich zulässig ist:
Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe dürfen Vermieter:innen bzw. beauftragte Verwalter:innen Daten der Mieterinnen und Mieter an den jeweiligen Grundversorger übermitteln. Es besteht dann ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieter:innen bzw. Verwalter:innen, wenn die Mieterinnen und Mieter noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben und sie zuvor auf die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger hingewiesen wurden.
Weitere Informationen:
Beschluss der Datenschutzkonferenz: Meldung von Mieter:innendaten an Grundversorger