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Datensparsamkeit beim Online-Einkauf: Informationskampagne zur datenschutzrechtlichen Notwendigkeit eines Gastzugangs

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat im August 2024 eine Informationskampagne für rheinland-pfälzische Online-Shops gestartet. Mehr als 100 Unternehmen wurden zuvor im Rahmen einer Stichprobe auf das Vorhandensein von Gastzugängen in ihren Online-Shops hin überprüft. 13 Unternehmen, bei denen der Landesbeauftragte Mängel feststellte, wurden mit Informationsschreiben auf die Notwendigkeit der Bereitstellung von Gastzugängen für den Bestellprozess hingewiesen. Ziel ist die Sensibilisierung der Verantwortlichen und die Verringerung datenschutzrechtlicher Verstöße in diesem Bereich.

In vielen Online-Shops ist es gängig, für Bestellungen ein Kundenkonto anzulegen, das über den einzelnen Kauf hinaus besteht. Die Erstellung eines solchen Kundenkontos kann mit Vorteilen für den Kunden einhergehen. So ist beispielsweise das weitere Bestellen ohne nochmalige Eingabe aller Daten möglich, bisherige Bestellungen können eingesehen, Bestell- und Lieferstatus können bequem überprüft und favorisierte Artikel abgespeichert werden. Nicht immer wird jedoch von den Kundinnen und Kunden eine derartige dauerhafte Geschäftsbeziehung angestrebt.

„Kundinnen und Kunden müssen frei entscheiden können, ob sie ihre Daten beim Online-Shop hinterlegen möchten oder nicht. Die Möglichkeit der sogenannten Gastbestellung muss beim Einkauf im Internet deshalb immer eine gleichwertige Alternative sein“, erläutert Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. „Erfreulich ist, dass nur rund jeder zehnte der in unserer Stichprobe überprüften Online-Shops hier Mängel aufwies. Es zeigt, dass die Unternehmen in Rheinland-Pfalz das Prinzip der Datensparsamkeit grundsätzlich befolgen. Mit unserer Kampagne wollen wir nun das Erfordernis der Einrichtung von Gastzugängen auch für die weiteren Anbieter von Online-Shops in unserem Bundesland klarstellen. Im Kern geht es um die Sicherung der Entscheidungsfreiheit in der digitalen Welt.“

Die Pflicht zum Angebot von Gastzugängen für Online-Bestellungen ergibt sich aus den Artikeln 5 und 6 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann Verstöße ahnden, Anordnungen treffen und in schwerwiegenden Fällen Geldbußen gegen die Verantwortlichen verhängen.

Weitere Informationen:
Online-Shops – Gastbestellungen

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