Rundfunk / Fernsehen

Hörfunk- und Fernsehanstalten haben im journalistisch-redaktionellen Bereich neben den speziellen rundfunkrechtlichen Regelungen nur die Anforderungen an den technischen und organisatorischen Datenschutz zu beachten. 

Nach § 31j Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und Deutschlandradio einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernannt, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DS-GVO ist.

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist als Aufsichtsbehörde für folgende Stellen zuständig: 

  • die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
  • das ZDF,
  • Deutschlandradio,
  • sowie deren jeweilige Beteiligungsunternehmen.

Kontakt:

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte
Kantstraße 71-73
04275 Leipzig
kontakt(at)rundfunkdatenschutz.de
www.rundfunkdatenschutz.de