Rundfunk / Fernsehen
Hörfunk- und Fernsehanstalten haben im journalistisch-redaktionellen Bereich neben den speziellen rundfunkrechtlichen Regelungen nur die Anforderungen an den technischen und organisatorischen Datenschutz zu beachten.
Nach § 31j Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und Deutschlandradio einen gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernannt, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DS-GVO ist.
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist als Aufsichtsbehörde für folgende Stellen zuständig:
- die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
- das ZDF,
- Deutschlandradio,
- sowie deren jeweilige Beteiligungsunternehmen.
Kontakt:
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte
Kantstraße 71-73
04275 Leipzig
kontakt(at)rundfunkdatenschutz.de
www.rundfunkdatenschutz.de