Videoüberwachung an Hochschulen

Hauptanwendungsbereiche von Videoüberwachungstechnik an Hochschulen sind vor allem als PC-Pools und EDV-Labore genutzte Seminar- und Kursräume, Lesesäle oder Kopierräume in Bibliotheken, Gebäudeflure und Foyers mit Spinden, Eingangsbereiche von Gebäuden sowie unübersichtliche oder schwer einsehbare Außenbereiche auf dem Campus. Videoaufzeichnung dient dann dem Zweck, Vandalismus, Diebstähle sowie Beschädigungen von hochwertiger Technik zu vermeiden bzw. aufzuklären.

Im Hochschulgesetz selbst gibt es keine Regelungen zur Videoüberwachung. Als gesetzliche Grundlage kommen deshalb nur die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) in Betracht. Deshalb erfolgt auch hier eine datenschutzrechtliche Bewertung für die Videoüberwachung vorrangig auf der Grundlage von § 21 LDSG.

Gerade im Zusammenhang mit der Überwachung von PC-Pools sind die Hochschulen zur sorgfältigen Prüfung angehalten, ob nicht Mittel zur Verfügung stehen, die weniger eingriffsintensiv sind als die Videoüberwachung. Eine solche Alternative besteht während laufender Kurs-, Seminar- oder Fortbildungsveranstaltungen, weil die soziale Kontrolle durch die Referenten, Studierenden oder Beschäftigten so hoch ist, dass es nicht zu Diebstählen oder Ähnlichem kommen dürfte. Mit anderen Worten: Videoüberwachung ist dann grundsätzlich unzulässig.

Da eine Hochschule als Verantwortliche sicherstellen muss, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt werden, müssen die Videokameras in einem PC-Pool während einer solchen Veranstaltung ausgeschaltet sein. Die Hochschule darf nicht abwarten, dass Studierende ihr Recht einfordern.

Als weitere mildere Mittel zum Schutz des Eigentums kommt die Sicherung von DV-Geräten gegen Gelegenheitsdiebstähle mittels Laptop-Sicherungskabeln oder Schlössern in Betracht. Gegebenenfalls kann auch die Beobachtung der Eingangstür zu einem PC-Pool genügen, um Diebstähle zu vermeiden bzw. aufzuklären. Bildschirminhalte der Arbeitsplätze in PC-Pools dürfen auf keinen Fall von der Überwachungsanlage erfasst werden.

Mensen und Cafeterien, die zur Kommunikation mit anderen Personen besucht werden, sollten prinzipiell von Videoüberwachung verschont bleiben.

Mit der „Orientierungshilfe für die Videoüberwachung in und an staatlichen Hochschulen“ werden ausführliche Hinweise für eine sorgfältige Prüfung, ob der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zu einem bestimmten Zweck datenschutzrechtlich zulässig ist, gegeben.

Gegenstand dieser Orientierungshilfe sind nicht die sog. "virtuellen Hörsäle", bei denen Vorlesungen z.B. in einen anderen Hörsaal übertragen werden. Gleichwohl sollte hier nur die/der Dozent/in von der Kamera erfasst werden. Falls auch Studierende ins Blickfeld geraten, sollte darauf hingewiesen und dies auf die vorderen Sitzreihen beschränkt werden.

In Bezug auf eine systematische Überwachung kann die Einwilligung der betroffenen Person nur in Ausnahmefällen als Rechtsgrundlage dienen. Da eine unbekannte Anzahl von Personen gleichzeitig überwacht wird, kann der Verantwortliche kaum nachweisen, welche betroffene Person vor der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Einwilligung erteilt hat. Ebenso verhält es sich im Falle des Widerrufs der Einwilligung durch die betroffene Person.

Werden von einzelnen Veranstaltungen Aufzeichnungen beispielsweise zur wissenschaftlichen Dokumentation angefertigt, ist dies nur möglich mit Einwilligung der Teilnehmer/Innen nach vorheriger Information.

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