Videoüberwachung durch Kommunen
Auch in den Kommunen hat mit den sinkenden Kosten und der gleichzeitig zunehmenden Leistungsfähigkeit von Videoüberwachungssystemen die Zahl solcher Anlagen zugenommen. Überwacht wurden und werden insbesondere Eingangsbereiche von Verwaltungsgebäuden, Außenbereiche von Liegenschaften, Museen, Hallenbäder und Parkhäuser. Als nach dem Datenschutzrecht erforderliche Begründung für eine Überwachungsanlage werden immer wieder genannt Vandalismus, Graffiti-Malereien, Brandstiftung und sonstige Sachbeschädigungen, Einbruch bzw. Diebstahl. Damit verbunden ist als Ziel einer solchen Maßnahme die Vermeidung dieser Vorfälle bzw. die Identifizierung der Täter im Nachhinein.
Jede Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Personen dar. Denn alle Menschen haben das Recht, sich in der Öffentlichkeit grundsätzlich frei zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird. Videoüberwachung ist deshalb nur zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder die Betroffenen einer solchen Maßnahme zugestimmt haben.
Weder in der Gemeindeordnung noch in der Landkreisordnung findet sich aber eine Regelung zur Videoüberwachung. Deshalb erfolgt eine datenschutzrechtliche Bewertung auf der Grundlage von § 21 LDSG. Demnach ist die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, des Hausrechts oder zum Schutz von Eigentum zulässig. Dies gilt sowohl bei bloßer Videobeobachtung (Monitoring) als auch bei Videoaufzeichnungen.
Unter öffentlich zugänglichen Räumen sind Bereiche zu verstehen, die von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten und genutzt werden können und ihrem Zweck nach auch dazu bestimmt sind. Die Zweckbestimmung kann sich aus einer Widmung z.B. für den öffentlichen Verkehr oder aus dem erkennbaren Willen des Berechtigten ergeben. Ein solcher Raum kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden liegen.
Monitoring führt nur dann zu Sicherheitsgewinnen, die einen solchen Einsatz rechtfertigen, wenn die lückenlose Beobachtung der Livebilder gewährleistet ist. Nur so können Maßnahmen ohne zeitliche Verzögerung ergriffen werden.
Die Überwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen in Form der Videoaufzeichnung ist stets genau zu prüfen. Hier würde es sich um einen Eingriff mit großer Streubreite handeln, weil eine Vielzahl von Personen, die den Eingriff nicht durch ihr Verhalten veranlasst haben, betroffen wären. Außerdem treten bei solchen Maßnahmen häufig nur bloße Verlagerungseffekte in der Form auf, dass z.B. Graffiti oder andere Sachbeschädigungen an einem anderen Ort erfolgen.
Alle mit einer Videoüberwachung zusammenhängenden Fragen und Probleme sind für jedes Amt, jeden Eigenbetrieb usw., in dem eigenständig eine Überwachungsanlage betrieben wird, in einer Dienstanweisung zu regeln. Das gilt für den Zweck der Videoüberwachung und die zulässige Dauer der Videospeicherung, für den Kreis der zugriffsberechtigten Personen und die für eine Weitergabe in Betracht kommenden Anlässe. Auch die Notwendigkeit einer Dokumentation der Zugriffe ist festzulegen.
Mit der Orientierungshilfe für die Videoüberwachung in Kommunen werden ausführliche Hinweise für eine sorgfältige Prüfung, ob der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zu einem bestimmten Zweck datenschutzrechtlich zulässig ist, gegeben.
Materialien
- Beispiel für ein vorgelagertes Hinweisschild nach Art. 13 DS-GVO (Querformat)
- Beispiel für ein nachgelagertes Hinweisschild nach Art. 13 DS-GVO (Hochformat)
- Orientierungshilfe "Videoüberwachung in Kommunen"
- Musterdienstanweisung zur Videoüberwachung in Kommunen - Einzelfall
- Musterdienstanweisung zur Videoüberwachung in Kommunen - Allgemein
- Orientierungshilfe "Videoüberwachung in Schwimmbädern"
- Orientierungshilfe "Videoüberwachung an Schulen"
- Orientierungshilfe "Videoüberwachung an Hochschulen"
- Schematische Darstellung einer Videoüberwachung nach § 21 LDSG
- Präsentation "Videoüberwachung im Parkhaus" (September 2024)