Videoüberwachung an Schulen

Die Videoüberwachung an Schulen richtet sich für öffentlich zugängliche Bereiche nach § 21 Landesdatenschutzgesetz (LDSG), für nicht öffentlich zugängliche Bereiche nach § 3 LDSG. In bestimmten Tabubereichen ist eine Videoüberwachung jedoch grundsätzlich unzulässig. Dies ist dann der Fall, wenn die Überwachung mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Intimsphäre der Betroffenen verbunden wäre (z.B. Videoüberwachung der Umkleide- oder Toilettenanlagen).

Keiner Videoüberwachungsmaßnahmen bedarf es während des laufenden Schulbetriebs, wenn sich genügend aufsichtspflichtige Personen auf dem Schulgelände aufhalten. Besteht im Einzelfall eine besondere Gefährdungslage, kann eine Videoüberwachung datenschutzrechtlich akzeptabel sein.

Auf die Videoüberwachung in Schulen und auf die verantwortliche Stelle (Schule, Schulträger, Gebäudeeigentümer, etc.) muss durch ein Schild hingewiesen werden.

Die Checkliste zur Videoüberwachung an Schulen gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die praxisrelevanten Fragen vor Einrichtung eines Kamerasystems.

Ergänzend finden Sie in der Orientierungshilfe des Landesbeauftragten weitere rechtliche Erläuterung zur Videoüberwachung an Schulen im Detail.

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